BESCHWERDEVERFAHREN
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
In dieser Beschwerdeordnung des Amtes werden unter folgenden Begriffen verstanden:
-Beschwerde: jede schriftliche Äußerung der Unzufriedenheit seitens des Mandanten oder in dessen Namen gegenüber dem Rechtsanwalt oder den unter seiner Verantwortung tätigen Personen hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung einer Beschwerde
Auftragsvertrag, die Qualität der Dienstleistung oder
der Betrag der Erklärung, die keine Beschwerde im Sinne von
Abschnitt 4 des niederländischen Anwaltskammergesetzes;
- Beschwerdeführer: der Kunde oder sein Vertreter, der eine Beschwerde vorbringt;
-Beschwerdebeauftragter: der für die Bearbeitung der Beschwerde zuständige Rechtsanwalt;
Artikel 2 Anwendungsbereich
1. Dieses Beschwerdeverfahren gilt für jeden Abtretungsvertrag zwischen
Moszkowicz Attorneys und der Mandant.
2. Jeder Rechtsanwalt bei Moszkowicz Advocaten ist für die Bearbeitung von Beschwerden gemäß dem Beschwerdeverfahren der Kanzlei verantwortlich.
Artikel 3 Ziele
Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens ist:
a. Aufzeichnung eines Verfahrens zur Bearbeitung von Kundenbeschwerden innerhalb eines angemessenen Zeitraums
konstruktiv umgehen;
b. die Einrichtung eines Verfahrens zur Ermittlung der Ursachen von Kundenbeschwerden;
c. Pflege und Verbesserung bestehender Beziehungen durch gute Beschwerdebearbeitung;
d. Mitarbeiter darin zu schulen, kundenorientiert auf Beschwerden zu reagieren;
e. Verbesserung der Servicequalität durch Beschwerdebearbeitung und
Beschwerdeanalyse.
Artikel 4 Informationen zu Beginn der Leistungserbringung
1. Dieses Beschwerdeverfahren ist öffentlich bekannt. Vor Vertragsabschluss muss der Rechtsanwalt den Mandanten darüber informieren, dass die Kanzlei über ein Beschwerdeverfahren verfügt und dass dieses für die erbrachten Leistungen gilt.
2. Moszkowicz Advocaten hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die unabhängige Partei oder Stelle aufgeführt, bei der eine Beschwerde, deren Bearbeitung nicht abgeschlossen ist, eingereicht werden kann, um eine verbindliche Entscheidung zu erhalten, und hat dies in der Auftragsbestätigung bekannt gegeben.
3. Beschwerden im Sinne von Artikel 1 dieser Beschwerdeordnung des Amtes, die nach der Bearbeitung nicht gelöst werden konnten, werden dem Bezirksgericht Den Haag vorgelegt.
Artikel 5 Internes Beschwerdeverfahren
1. Wenn sich ein Mandant mit einer Beschwerde an das Büro wendet, wird diese an Herrn S.N. De Jager weitergeleitet, der als Beschwerdebeauftragter fungiert. Wenn eine Beschwerde gegen Herrn De Jager selbst eingereicht wird, fungiert Herr Y. Moszkowicz als Beschwerdebeauftragter.
2. Der Beschwerdebeauftragte informiert den Beschwerdeführer über die Einreichung der Beschwerde und gibt dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme.
3. Die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, wird versuchen, gemeinsam mit dem Kunden eine Lösung zu finden, mit oder ohne Einschaltung des Beschwerdebeauftragten.
4. Der Beschwerdebeauftragte wird die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beschwerde bearbeiten oder dem Beschwerdeführer eine Abweichung von dieser Frist unter Angabe von Gründen mitteilen und dabei die Frist nennen, innerhalb derer über die Beschwerde entschieden wird.
5. Der Beschwerdebeauftragte informiert den Beschwerdeführer und die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, schriftlich über die Entscheidung in der Sache, mit oder ohne Empfehlungen.
6. Wenn die Beschwerde zufriedenstellend gelöst wurde, unterzeichnen der Beschwerdeführer, der Beschwerdebeauftragte und die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, die Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde.
Artikel 6 Vertraulichkeit und kostenlose Beschwerdebearbeitung
1. Der Beschwerdebeauftragte und die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, nehmen am Beschwerdeverfahren teil.
Vertraulichkeit wahren.
2. Dem Beschwerdeführer steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Bearbeitung der Beschwerde zu.
Artikel 7 Verantwortlichkeiten
1. Der Beschwerdebeauftragte ist für die fristgerechte Bearbeitung der Beschwerde verantwortlich.
2. Die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, informiert den Beschwerdebeauftragten über jede Kontaktaufnahme und eine mögliche Lösung.
3. Der Beschwerdebeauftragte hält den Beschwerdeführer über die Bearbeitung der Beschwerde auf dem Laufenden.
4. Der Beschwerdebeauftragte führt die Beschwerdeakte.
Artikel 8 Beschwerderegistrierung
1. Der Beschwerdebeauftragte nimmt die Beschwerde inklusive des Beschwerdegegenstandes auf.
2. Eine Beschwerde kann in mehrere Themenbereiche eingeteilt werden.
Moszkowicz Rechtsanwälte, 2025

