ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemein
1. Auftragnehmer ist stets die Anwaltskanzlei Yehudi Moszkowicz BV. Auftraggeber ist die (juristische) Person, die den Auftragnehmer mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten beauftragt. Ein Auftrag kommt erst nach Annahme durch den Auftragnehmer zustande. Für den zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber geschlossenen Vertrag gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Anwendbarkeit der Artikel 7:404 und 7:407 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen. 2. Der Auftragnehmer haftet niemals, wenn und solange der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder aus dem Vertrag und/oder aus dem Gesetz nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt. 3. Tritt während der Ausführung eines Auftrags durch den Auftragnehmer unerwartet ein Ereignis ein, das eine Haftung nach sich zieht, so gilt diese Haftung ausschließlich für den Auftragnehmer, mit dem der Vertrag geschlossen wurde, und gilt niemals auch für die anderen in Artikel 1 genannten Personen.
Darüber hinaus ist die Haftung auf den Betrag oder die Beträge begrenzt, die durch die vom jeweiligen Auftragnehmer abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sind, zuzüglich der Selbstbeteiligung. Als Ereignis im Sinne des vorherigen Satzes gilt auch ein Unterlassen.4. Wenn die Ausführung eines Auftrags für einen Mandanten die Beauftragung eines Dritten mit der Ausführung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag erfordert, haftet der jeweilige Auftragnehmer nicht für etwaige Fehler oder sonstige Versäumnisse dieser Person. Ausführung der Arbeit5. Der Rechtsanwalt, der den Auftrag annimmt, wird die Arbeit grundsätzlich persönlich ausführen, wobei der Mandant sich bewusst ist und damit einverstanden ist, dass ein anderer Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsassistent die Korrespondenz und Verfahrensdokumente in seinem Fall erstellen kann. Der Mandant ist sich bewusst und erklärt sich damit einverstanden, dass die Anwälte des Auftragnehmers sich gegenseitig in Fällen vertreten können, beispielsweise, aber nicht beschränkt auf, Zeugenvernehmungen, Kammerverhandlungen und Schriftsätzen. Die Interessen des Mandanten stehen bei der Ausführung der Arbeit an erster Stelle. Der Rechtsanwalt handelt gemäß den für ihn geltenden Vorschriften, wie beispielsweise dem Standeskodex für Rechtsanwälte und den Vorschriften und Richtlinien der niederländischen Rechtsanwaltskammer.6. Bei der Beauftragung Dritter konsultiert der Rechtsanwalt, soweit möglich, im Voraus den Mandanten oder dessen bevollmächtigten Vertreter, in deren Namen die Dritten beauftragt werden. Der Rechtsanwalt haftet nicht für Versäumnisse dieser Dritten, gleich welcher Art, und ist berechtigt, ohne vorherige Rücksprache und auch im Namen des Mandanten etwaige Haftungsbeschränkungen der von ihm beauftragten Dritten zu akzeptieren.7. Der Rechtsanwalt beginnt seine Arbeit nach Zahlung eines in Rechnung gestellten Vorschusses. In Fällen, die auf der Grundlage von Prozesskostenhilfe bearbeitet werden, beginnt der Rechtsanwalt seine Arbeit erst nach Zahlung eines vom RvR auferlegten Eigenanteils. Während eines laufenden Auftrags ist der Rechtsanwalt berechtigt, die Ausführung seiner Arbeit auszusetzen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Rechtsanwalt nicht nachkommt. Informationspflicht8. Der Mandant ist verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle Informationen, die dieser zur ordnungsgemäßen Ausführung seiner Tätigkeit für den Mandanten benötigt, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen und alle vom Rechtsanwalt gewünschten Informationen auf erste Anfrage hin zumindest zeitnah bereitzustellen. Der Mandant ist berechtigt, den Auftrag sofort und ohne Rückerstattung bereits bezahlter Rechnungen zu beenden, wenn er dem Mandanten nach entsprechender Aufforderung die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellt. Finanzielle Vereinbarungen9. Der private Mandant erklärt, über seinen möglichen Anspruch auf Prozesskostenhilfe informiert worden zu sein und verzichtet, sofern im Auftragsvertrag nichts anderes bestimmt ist, ausdrücklich auf dieses Recht.10. Wenn trotz des vorstehenden Absatzes vereinbart wurde, dass Prozesskostenhilfe möglich ist, ist der Mandant verpflichtet, den Rechtsanwalt rechtzeitig über seine finanzielle Situation und alle Änderungen darin im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe zu informieren.11. Wenn Prozesskostenhilfe gewährt wird, wird das Anwaltshonorar von der Prozesskostenhilfebehörde übernommen, der Mandant muss jedoch einen Eigenanteil an den Rechtsanwalt entrichten. Die Höhe dieses Beitrags wird von der Rechtshilfebehörde gemäß den für sie und bei ihr geltenden Kriterien festgelegt.12. Wenn die Rechtshilfebehörde eine zuvor gewährte Prozesskostenhilfe widerruft oder ändert, gilt der Mandant als „zahlender Mandant“. Mit der Unterzeichnung des Vertrags erklärt der Mandant ausdrücklich, dass er sich dessen bewusst ist und es akzeptiert. Zusatzkosten13. Der Mandant (mit oder ohne Prozesskostenhilfe) ist verpflichtet, die Zusatzkosten selbst zu tragen. Diese werden vom Auftragnehmer nicht vorgestreckt; sie werden jedoch erst an die entsprechende Agentur gezahlt, nachdem diese Kosten dem Mandanten als Vorschuss in Rechnung gestellt und von diesem beglichen wurden. Zu den Zusatzkosten zählen unter anderem: Gerichtsgebühren (ohne Mehrwertsteuer), Gerichtsvollzieherkosten und eventuelle Kosten im Zusammenhang mit der Anhörung von Zeugen und Sachverständigen. Bezüglich der Gerichtsgebühren erklärt der Mandant, dass er darüber informiert wurde, dass sein Fall im Falle nicht (rechtzeitiger) Zahlung vom Gericht für unzulässig erklärt werden kann und dass er hierfür die volle Verantwortung trägt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber und/oder Dritten durch die Nichtzahlung (oder verspätete Zahlung) von Gerichtsgebühren entstehen.14. Zu den zusätzlichen Kosten zählen auch die Erstattung der Anwaltskosten. Bei einem verlorenen Prozess wird der Auftraggeber vom Gericht zur Zahlung der Anwaltskosten verurteilt. Dabei handelt es sich um die Kosten, die der Gegenpartei für Gerichtsgebühren und Rechtsbeistand entstehen. Die Höhe der zuerkannten Anwaltskosten wird vom Gericht festgelegt. Diese lässt sich im Voraus nur schwer abschätzen.15. Werden dem Rechtsanwalt während oder nach der Verhandlung weitere Kosten in Rechnung gestellt, die vom Auftraggeber noch nicht bezahlt wurden, ist der Auftraggeber ebenfalls verpflichtet, dem Auftragnehmer diese Kosten zu erstatten. Zahlung, Vorschüsse16. Der Auftraggeber hat die Rechnung über das Honorar (basierend auf dem vereinbarten Stundensatz zzgl. 8 % Bürokosten und Mehrwertsteuer) oder den Eigenanteil zzgl. Auslagen, Bürokosten und Mehrwertsteuer sofort nach Rechnungsstellung zu bezahlen, es sei denn, der Rechtsanwalt hat schriftlich auf eine andere Zahlungsfrist hingewiesen.17. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Mandant von Rechts wegen in Verzug und schuldet Verzugszinsen in Höhe der zum Zeitpunkt des Verzugs geltenden gesetzlichen Zinsen bei Privatmandanten und der gesetzlichen Handelszinsen bei Geschäftsmandanten.18. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Vorschüsse sowohl auf das Honorar als auch auf die Eigenleistung sowie auf die oben genannten Zusatzkosten zu verlangen. Geforderte und gezahlte Vorschüsse werden mit der endgültigen Abrechnung des jeweiligen Auftrags beglichen.19. Bei Nichtzahlung und/oder nicht fristgerechter Zahlung durch den Mandanten ist der Rechtsanwalt berechtigt, seine Arbeit auszusetzen und sein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wobei die Standesregeln für Rechtsanwälte zu beachten sind.20. Muss der Rechtsanwalt gegenüber einem in Verzug befindlichen Mandanten Inkassomaßnahmen ergreifen, ist der Mandant verpflichtet, die Kosten der außergerichtlichen Einziehung zu tragen.21. Der Mandant verzichtet auf das Recht, sich auf Aussetzung oder Aufrechnung zu berufen.22. Wenn die Kosten für Rechtsbeistand (z. B. in Angelegenheiten des geistigen Eigentums) von Dritten zurückgefordert werden können, erfolgt die Arbeit nicht auf der Grundlage der gewährten Prozesskostenhilfe, sondern der Mandant erstattet dem Rechtsanwalt als „zahlendem Mandanten“ die geleistete Arbeit und die entstandenen Kosten, wie unten angegeben. Haftung23. Die Haftung des Rechtsanwalts für etwaige berufliche Fehler ist auf den Betrag beschränkt, der im jeweiligen Fall von der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts gezahlt wird. Erfolgt aus irgendeinem Grund keine Zahlung im Rahmen der vorgenannten Versicherung, ist jegliche Haftung auf das vom Rechtsanwalt im jeweiligen Fall im jeweiligen Jahr in Rechnung gestellte Gesamthonorar ohne Auslagen und Mehrwertsteuer bis zu einem Höchstbetrag von 15.000,24 € beschränkt. Der Mandant stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, einschließlich aller dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten, die in irgendeiner Weise mit der für den Mandanten ausgeführten Arbeit in Zusammenhang stehen. Geistiges Eigentum25. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, besitzt und behält die Anwältin die geistigen (Eigentums-)Rechte an all ihren Arbeiten, einschließlich Briefen, Verfahrensdokumenten, Stellungnahmen, Notizen, Artikeln und allen Entwürfen dazu. Drittmittel26. Moszkowicz Advocaten verfügt über kein Drittmittelkonto. Beschwerden27. Der Mandant verfügt über ein internes Beschwerdeverfahren. Das Beschwerdeverfahren liegt in der Kanzlei zur Einsicht aus und beschreibt das interne Beschwerdeverfahren. Dieses Verfahren sieht vor, dass der Mandant seine Beschwerden zunächst dem Rechtsanwalt vortragen muss.28. Andere Streitigkeiten werden ausschließlich vom zuständigen Gericht in Den Haag beigelegt. Das Rechtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant unterliegt niederländischem Recht. Beendigung des Auftrags29. Kommt der Mandant seinen Verpflichtungen gegenüber dem Rechtsanwalt oder von ihm beauftragten Dritten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, ist der Rechtsanwalt berechtigt, den mit dem Mandanten geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung per Einschreiben zu kündigen.30. Der Mandant ist berechtigt, diesen Vertrag jederzeit zu kündigen. Die Kündigung muss per Einschreiben erfolgen. Der Rechtsanwalt stellt die bis zum Zeitpunkt der Kündigung geleistete Arbeit in Rechnung. Dazu gehören auch Arbeiten, die von Dritten wie Gerichtsvollziehern usw. ausgeführt wurden. Verschiedenes31. Sämtliche Ansprüche des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt verjähren in jedem Fall ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem der Mandant von der Existenz dieser Rechte Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.32. Der Rechtsanwalt hat das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. In diesem Fall erhält der Mandant die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Aufforderung, diese innerhalb einer bestimmten Frist anzunehmen. Andernfalls gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.33. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Zusatzaufträge und Folgeaufträge des Mandanten.
Moszkowicz Rechtsanwälte, 2025

